Hilfsmittelrichtlinie des GBA
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) verfasst und vertritt die Hilfsmittelrichtlinie, in der festgelegt ist, welche medizinischen Hilfsmittel in Deutschland zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen. Die Hilfsmittelrichtlinie des GBA legt nur die Verordnung von Hilfsmitteln fest, die Verordnung von Arzneimitteln, Verbandstoffen und Heilmitteln ist anderweitig geregelt.
Was sind Hilfsmittel?
Die Hilfsmittelrichtlinie des GBA gibt an, was im Sinne des Gesetzes als Hilfsmittel zählt. Die Hilfsmittelrichtlinie definiert Hilfsmittel wie folgt: „Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware […] von den Leistungserbringern abgegeben werden. Dazu können auch […] Mittel oder technischen Produkte zählen, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika […] in den Körper zu bringen (z. B. bestimmte Spritzen oder Inhalationsgeräte).“ Auch nötige Änderungen, Instandhaltungsmaßnahmen und Wartungen von Hilfsmittel zählen laut Hilfsmittelrichtlinie zu den Hilfsmitteln. Gleiches gilt für Schulungen des Patienten, die für die Nutzung eines Hilfsmittels benötigt werden.
Laut Hilfsmittelrichtlinie zählen zu den Hilfsmittel Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen, Hörhilfen wie Hör-oder Tinnitusgeräte, Körperersatzstücke wie Arm- oder Beinprothesen, orthopädische Hilfsmittel wie Orthesen oder Gehhilfen und sonstige Hilfsmittel, wie zum Beispiel Inkontinenzmaterial oder Spritzen und Kanülen.
Viele Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, welches gemeinsam mit der Hilfsmittelrichtlinie eine Übersicht über die verordnungsbaren Hilfsmittel bietet. Dabei ist zu beachten, dass das Hilfsmittelverzeichnis sehr umfassend, aber nicht abschließend ist. Demnach können auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen, deren Notwendigkeit laut Hilfsmittelrichtlinie jedoch gegeben ist, verordnet werden.
Auch ein Hilfsmittel: die MyoPro®
Die myoelektrische Orthese MyoPro® ist noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, fällt aber unter die orthopädischen Hilfsmittel, wie sie in der Hilfsmittelrichtlinie des GBA definiert sind. Stellt ein Arzt oder eine Ärztin die Notwendigkeit für die MyoPro® fest, kann diese verordnet werden. Die Krankenkasse übernimmt in einem solchen Fall die anfallenden Kosten.
Laut Hilfsmittelrichtlinie ergibt sich die Notwendigkeit zur Verordnung nicht allein durch eine passende Diagnose. Wichtig sind der Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel, das mit dem Hilfsmittel erreicht werden soll. Am Beispiel der MyoPro® wäre der Bedarf die Lähmung von Arm oder Hand und die Fähigkeit der Nutzung zum Beispiel das Vorhandensein von Muskelsignalen. Die Prognose und das Ziel sind patientenindividuell und können sich von Person zu Person unterscheiden. Laut Hilfsmittelrichtlinie des GBA werden für das angestrebte Ziel die individuellen Faktoren der Person und ihres Umfelds berücksichtigt. Auch die Schulung, die zur qualifizierten Anwendung der MyoPro® nötig ist, kann nach Hilfsmittelrichtlinie verordnet werden und wird von der Krankenversicherung übernommen.
Wenn Sie eine Lähmung oder Spastik in Arm oder Hand haben und sich wünschen, Ihre Beidhändigkeit wiederzugewinnen, kann die MyoPro® das Richtige für Sie sein. In unserem Selbsttest können Sie herausfinden, ob die Orthese für Sie geeignet ist. Wenn Sie die MyoPro® selbst ausprobieren wollen, können Sie zu einem unserer Testtage kommen. Wir sind regelmäßig in Sanitätshäusern in ganz Deutschland unterwegs.



