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Hilfsmittelverordnung

Die Hilfsmittelverordnung stellt eine ärztliche Verordnung für ein medizinisches Hilfsmittel dar, das zur Behandlung, Linderung oder Kompensation einer Krankheit oder Behinderung erforderlich ist. Das Spektrum der Hilfsmittel reicht von Mobilitätshilfen, Seh- und Hörhilfen über Pflegehilfsmittel, medizinische Geräte bis zu orthopädischen Hilfsmitteln. Im Detail können das Brillen, Hörgeräte, Rollstühle, Pflegebetten, Blutzuckermessgeräte sowie Prothesen oder Orthesen sein.

Wird ein Hilfsmittel benötigt, dient die Hilfsmittelverordnung zur Vorlage bei der Krankenkasse, um die Kostenübernahme zu regeln. Von der Hilfsmittelverordnung bis zum Erhalt des Hilfsmittels ist es mitunter ein langer Weg. Zunächst muss ein Arzt aufgesucht werden, der feststellt, dass ein Hilfsmittel medizinisch notwendig ist. Stell der Arzt die Hilfsmittelverordnung aus, hält er genaue Angaben zum benötigten Hilfsmittel fest. Falls eine Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist, muss die Verordnung für das Hilfsmittel bei der Krankenkasse vorgelegt werden. Genehmigungspflichtige Hilfsmittel sind in der Regel im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Mit der genehmigten Hilfsmittelverordnung kann das Hilfsmittel beim Sanitätshaus oder Fachhändler entsprechend bezogen werden.

Inhalt der Hilfsmittelverordnung

Die Hilfsmittelverordnung gleicht vom Aussehen einem Rezept. Sie muss, neben den Angaben zur versicherten Person, folgende Punkte enthalten:

  • Diagnose
  • Ausstellungsdatum
  • Hilfsmittelbezeichnung, wenn vorhanden, laut Hilfsmittelverzeichnis
  • Angaben zum Produkt wie Art, Positionsnummer
  • Begründung des Arztes, warum das Hilfsmittel verordnet werden soll
  • Anzahl
  • Falls notwendig Angaben zur Anfertigung oder Änderung
  • Unterschrift des Arztes

Anspruch auf ein medizinisches Hilfsmittel

Sind Personen gesetzlich versichert, haben Sie laut § 33 SGB V Anspruch auf eine Hilfsmittelverordnung. Für die Kostenübernahme bestimmter Hilfsmittel ist das Hilfsmittelverzeichnis mitunter entscheidend, denn die Krankenkassen richten sich danach. Obwohl es umfassende Informationen zur Leistungspflicht der Krankenkassen beinhaltet sowie als Orientierungshilfe dient, als rechtlich bindend gilt das Hilfsmittelverzeichnis nicht. Auch wenn ein medizinisches Hilfsmittel nicht im Verzeichnis gelistet ist, bedeutet das nicht, dass die Kostenübernahme grundsätzlich von den Krankenkassen abgelehnt wird. Ein medizinisches Hilfsmittel kann aus zweierlei Gründen nicht oder noch nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sein:

  • Es handelt sich um ein individuelles medizinisches Hilfsmittel, das auf die Bedürfnisse des Nutzers angepasst ist, weshalb die Zuordnung einer Hilfsmittelnummer mitunter erschwert wird.
  • Es handelt sich um eine neue Technologie, die auf dem Markt noch nicht verbreitet ist, weshalb das Hilfsmittel noch keine Hilfsmittelnummer besitzt und somit auch noch nicht im Verzeichnis vertreten ist.

Ein Beispiel für den zweiten Fall ist die myoelektrische Orthese MyoPro®. Die innovative Technologie ist verhältnismäßig neu auf dem Markt, weshalb sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt wird. Der Anspruch besteht dennoch, da sie auf dem Grundsatz der individuellen medizinischen Notwendigkeit basiert und somit keine Hilfsmittelnummer benötigt. Mehrere Sozialgerichtsurteile entschieden daher auch zugunsten der Anwender und forderten die entsprechenden Krankenkassen der Versicherungsnehmer auf, die Kosten zu übernehmen.