Hilfsmittelverzeichnis
Das Hilfsmittelverzeichnis bezeichnet eine umfangreiche Liste, in der medizinische Hilfsmittel aufgeführt sind, die von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland erstattet werden können. Es wird vom GKV-Spitzenverband erstellt und regelmäßig aktualisiert, daher heißt es auch GKV-Hilfsmittelverzeichnis. Im Gegensatz dazu gibt es für Privatversicherte kein allgemeines Hilfsmittelverzeichnis, sondern je nach Versicherung einen individuellen Hilfsmittelkatalog.
Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis listet nicht nur Hilfsmittel auf, sondern stellt gleichzeitig Anforderungen an Funktion und Qualität dieser, damit sie in das Verzeichnis aufgenommen werden können. Im Hilfsmittelverzeichnis stehen unter anderem Hilfen wie Rollstühle, Orthesen, Hörgeräte, Prothesen, Insulinpumpen oder auch Pflegebetten. Die einzelnen Hilfsmittel sind in Produktgruppen eingeteilt, zum Beispiel Gehhilfen, Sehhilfen oder Orthesen. Neben den Hilfsmitteln verzeichnet es auch Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse und nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Gegenstände, die Pflegebedürftige unterstützen sollen. Auch diese teilen sich in Produktgruppen auf, darunter Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Körperpflege und Hygiene oder zur selbstständigen Lebensführung.
Warum gibt es das GKV-Hilfsmittelverzeichnis?
Das Hilfsmittelverzeichnis kann nicht als Katalog angesehen werden, in dem nach Produkten gestöbert wird, sondern dient vielmehr bürokratischen Zwecken. Grundsätzlich können sich Patienten oder auch Ärzte zwar informieren, ob ein Hilfsmittel über die Krankenkasse bezogen werden kann, jedoch richtet es sich primär an Leistungserbringer, Ärzte und Krankenkassen, um eine Produkttransparenz zu schaffen. Krankenkassen können beispielsweise mithilfe des Verzeichnisses prüfen, ob ein Hilfsmittel bezuschusst oder vollständig bezahlt wird.
Im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind viele übliche Hilfsmittel. Jedes Hilfsmittel kann über die entsprechende Hilfsmittelnummer gefunden werden. Nur wer eine Hilfsmittelnummer besitzt, steht auch im GKV-Hilfsmittelverzeichnis. Ist ein Hilfsmittel nicht im Verzeichnis hinterlegt, muss dies nicht automatisch heißen, dass es nicht erstattungsfähig ist. Denn manche Hilfsmittel sind so speziell beziehungsweise werden individuell für den Patienten angefertigt, sodass es schwer wird, eine eigene Hilfsmittelnummer dafür zu erhalten. Ein weiterer Grund kann sein, dass das Hilfsmittel neu auf dem Markt ist und dementsprechend noch nicht gelistet ist. Dies ist beispielsweise bei der MyoPro® Orthese der Fall.
Bei einem Schlaganfall oder einer anderen neuromuskulären Verletzung kann als Folge eine Lähmung oder Spastik in Arm und Hand zurückbleiben. Mithilfe der individuell angefertigten Orthese kann der Betroffene den eingeschränkten Arm wieder nutzen und dadurch seinen Alltag wieder beidhändig gestalten. Die Kostenübernahme des Orthesensystems ist jedoch nicht an die Listung im Hilfsmittelverzeichnis geknüpft. Vielmehr gilt hierbei der Anspruch auf Versorgung auf dem Grundsatz der individuellen medizinischen Notwendigkeit. Dass das Hilfsmittel nicht im Verzeichnis hinterlegt ist, macht die Beantragung zur Kostenübernahme aufwändiger, jedoch nicht unmöglich. Dies wurde bereits in mehreren Sozialgerichtsurteilen belegt und bei mehreren Krankenkassen durchgesetzt. Die Kostenübernahme kann also auch ohne Hilfsmittelnummer und dafür mit einer entsprechenden Hilfsmittelverordnung erfolgen. Informieren Sie sich zu diesem Thema auch auf unserer Webseite unter dem Punkt „Kostenübernahme“.